21. Oktober 2025

Ausverkauf der Heimat? Verfehlte Vorwürfe an ausländische Investoren

Dr. iur. Hanspeter Geissmann, Rechtsanwalt

In der NZZ vom 2. Oktober 2025 erschien ein Beitrag unter dem Titel «Ausverkauf der Heimat?», und mit dem Untertitel «Ausländer erwerben immer mehr Hotels, weil sie damit die Lex Koller umgehen können». Der Unterzeichnende schätzt die NZZ sehr – aber hier wurde im Untertitel dieses Beitrages generell ein Vorwurf an die Ausländer erhoben, der völlig falsch ist – und zwar so falsch, dass fast nicht nachvollziehbar ist, dass dieser Untertitel in der NZZ erschien. Die Ausländer, die Hotels erwerben – und dies tun sie tatsächlich –, werden geradezu als Missetäter an den Pranger gestellt, indem sie beschuldigt werden, dass sie immer mehr Hotels erwerben, damit sie die Lex Koller umgehen können. Dieser Vorwurf ist unhaltbar.

1. Rechtliche Ausgangslage

Im Jahr 1997 wurde das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland («BewG») revidiert und trat in der revidierten Fassung (sog. «Lex Koller») am 1. Oktober 1997 in Kraft. In Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG – welcher Artikel seit 1997 nie mehr abgeändert wurde – wurde festgelegt, dass der Erwerb von Grundstücken, die als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dienen, nicht mehr einer Bewilligung bedurfte. Mit andern Worten war für diese speziell genannten Grundstücke jegliche Bewilligungspflicht weggefallen. Die objektive Bewilligungspflicht in diesem Zusammenhang wurde fallen gelassen. Dies heisst, dass jeder Ausländer das Recht hatte, derartige Grundstücke bewilligungsfrei zu erwerben. Und im Gegensatz zum Beitrag in der NZZ vom 2. Oktober 2025 ist der Erwerb derartiger Grundstücke durch Ausländer absolut legal, und sicher nicht eine Umgehung der Lex Koller, dies muss in aller Deutlichkeit hier festgehalten werden. Ausländer, die Hotels in der Schweiz erwerben (auch andere Betriebsstättengrundstücke), verhalten sich absolut gesetzeskonform, und es gibt daran nichts auszusetzen.

2. Ausgangslage, die zu Lex Koller führte

Der Grund dafür, dass das BewG revidiert wurde, was eben zur Lex Koller führte, war unbestritten und ganz klar. Das kann man schon in der Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1997 nachlesen. Es ging damals bei dieser Botschaft zur Änderung des BewG insbesondere auch und vor allem um die «Erleichterung ausländischer Investitionen». Der Bundesrat wurde in der Botschaft ganz konkret, und zwar wie folgt:

«Die schwerwiegenden Probleme im Bau- und Immobilienbereich sind aber auch in einem nicht zu unterschätzenden Ausmass auf Restriktionen zurückzuführen, welche das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich) gegenüber natürlichen und juristischen Personen im Ausland enthält. Das Gesetz behindert oder verunmöglicht erwünschte ausländische Investitionen in die schweizerische Wirtschaft. Aus diesen Gründen unterbreitet ihnen der Bundesrat zudem eine Reform der Lex Friedrich, welche sich auf Änderungen bei einigen wenigen Tatbeständen beschränkt, mit welchen aber der Wirtschaft wesentliche zusätzliche Impulse verliehen werden können.»

Deutlicher konnte nicht gesagt werden, was die Gründe der Revision des BewG waren: Die ausländischen Investoren sollten ihr Geld in die Schweiz bringen, sie sollten die schweizerische Wirtschaft stärken; die Investitionen dieser Ausländer wurden richtiggehend gesucht und angezogen, Ausländer sollten ihr Geld in der Schweiz und insbesondere eben auch in Betriebsstätten anlegen, worunter insbesondere auch die Hotels fielen. Wenn die Ausländer in der Folge das taten, was gemäss Lex Koller gewünscht war, dass sie nämlich Hotels kauften, war dies nicht nur ihr gutes Recht, sondern es war auch das, was der Bundesrat und auch die Räte sehnlichst erhofften und wünschten. Wenn man den zeitlichen Ablauf der Revision des BewG beachtet, dann staunt man nicht schlecht. Die Botschaft datierte vom 26. März 1997. Bereits am 30. April 1997war die Revision des BewG, also die Lex Koller, unter Dach und Fach. Mit andern Worten brauchte man einen guten Monat, um das Gesetz zu verabschieden. In aller Eile konnte auch die Verordnungen zum BewG verabschiedet werden, sodass Gesetz und Verordnung am 1. Oktober 1997 in Kraft gesetzt werden konnten. Es wurde kein Referendum ergriffen, in den Räten gab es praktisch keinen Widerstand. Offenbar war für Bundesrat wie auch für die Räte grösste Eile geboten. Es konnte offensichtlich nicht genug schnell gehen, das revidierte Gesetz in Kraft zu setzen.

3. Wo sind die Schweizer Investoren?

Wenn jetzt gejammert wird, dass Ausländer insbesondere auch Hotels in der Schweiz erwerben, dann verhalten sich die Ausländer absolut korrekt. Es ist jedermann, also auch insbesondere jedem Schweizer Investor, gestattet, Hotels zu erwerben, solange er will und kann. Es besteht kein Grund zu jammern oder mit dem Finger auf die Ausländer zu zeigen, die sich plötzlich «Hotelgrundstücke unter den Nagel reissen». Es liegt an den Schweizern, die offenbar nicht bereit sind, Investitionen insbesondere in Hotelliegenschaften zu tätigen.

4. Erneuter Ruf nach Verschärfung der Lex Koller

Immer wieder hatten insbesondere Mitglieder des Nationalrates die Idee, die Lex Koller in dem Sinn zu verschärfen, dass Geschäftsliegenschaften wieder unter die Bewilligungspflicht fallen würden. Bekannt ist Nationalrätin Jacquline Badran, die schon einige Anstrengungen gemacht hat, um die Lex Koller zu verschärfen; neuerdings ist gemäss NZZ offenbar Nationalrat Ueli Schmezer mit dem gleichen Anliegen unterwegs (weitere Ausführungen dazu allenfalls ein anderes Mal).

5. Schlussfolgerung

Es besteht nicht der geringste Grund, Ausländern, die insbesondere in Hotels in der Schweiz investieren, Vorwürfe zu machen, ihnen Umgehung der Lex Koller vorzuwerfen oder sie sogar zu kriminalisieren. Gescheiter wäre es vielmehr, Schweizer Investoren, die es gibt, und die auch das entsprechende Geld haben, aufzufordern, den Konkurrenzkampf mit den ausländischen Investoren aufzunehmen und selbst in Betriebsliegenschaften bzw. insbesondere auch in Hotels zu investieren