Nachehelicher Unterhalt bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten
LL.M. Isabel Skobierski, RechtsanwältinIn der Praxis führen schwere, oft unklar verlaufende Erkrankungen eines Ehegatten häufig zu erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Scheidung und der finanziellen Absicherung. Während der erkrankte Ehegatte seine Existenz durch eingeschränkte oder fehlende Erwerbsfähigkeit gefährdet sieht, befürchtet der gesunde Ehegatte eine langfristige finanzielle Belastung. Diese Konstellationen erfordern eine sorgfältige Einzelfallprüfung nach Art. 125 ZGB, der den nach-ehelichen Unterhalt nach der Scheidung regelt. Nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB ist dabei ausdrücklich auch die Gesundheit der Ehegatten bei der Bemessung und Dauer des Unterhalts zu berücksichtigen. Massgebend bleiben zudem die konkreten Um-stände der Ehe, die Ehedauer sowie die wirtschaftliche Situation beider Parteien.
1. Rechtssprechung
Zentral bei der Prüfung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ist die Abwägung zwischen nachehelicher Eigenverantwortung nach der Scheidung (sog. Clean Break) und nachehelicher Solidarität.
2. Lebensprägung
Dreh- und Angelpunkt für die Frage, ob nachehelicher Unterhalt aufgrund krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit geschuldet ist, ist die Frage der Lebensprägung einer Ehe. Der Umstand allein, dass ein Ehegatte gesundheitlich nicht oder nur beschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist nicht Grund genug für einen Unterhaltsbeitrag, wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid 5C.169/2006 deutlich gemacht hat. Vielmehr muss durch die Ehe eine Vertrauensposition geschaffen worden sein, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden darf und nacheheliche Solidariät rechtfertigt. Als Beispiel nennt der zitierte Entscheid für die Berücksichtigung des Gesundheitszustandes unabhängig von der Frage der Ehebedingtheit eine 20-jährige Ehe, aus der mehrere Kinder hervorgegangen sind. Bei einer anderen (bspw. wesentlich kürzeren) Ehe könne hingegen die nacheheliche Solidarität nur greifen, wenn die Krankheit ehebedingt wäre. Das Bundesgericht bestätigte diese Linie im Entscheid 5A_384/2008: Bei sogenannten lebensprägenden Ehen ist der Gesundheitszustand des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung ehebedingt ist. Keine Rolle spielt zudem, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die Beeinträchtigung in der Gesundheit eintritt, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht. Denn bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange (Art. 125 Abs. 2 ZGB), wird nicht unterschieden, ob sich die Gesundheit eines Ehegatten vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert hat.
3. Fehlende Lebesprägung
Wenn ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen fehlender lebensprägender Ehe abgelehnt wird, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung in solchen Fällen einen klaren und substantiierten Nachweis eines adäquat kausalen Zusammenhangs zwischen Ehe und gesundheitlicher Beeinträchtigung. So wurde im Entscheid BGE 5A_56/2010 ein Unterhaltsanspruch trotz behaupteter schwerer psychischer Erkrankung abgelehnt, da die Ehe nicht als Ursache der Krankheit nachgewiesen werden konnte. Die Ehegattin konnte keine konkreten ehelichen Ereignisse darlegen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen wären, die Erkrankung auszulösen. Auch ärztliche Atteste reichten nicht aus, da sie keinen überzeugenden Kausalzusammen-hang zwischen Ehe und Arbeitsunfähigkeit belegten. Das Bundesgericht hielt fest, dass bei fehlender Lebensprägung der Ehe der gesundheitliche Nachteil nicht automatisch unter die nacheheliche Solidarität fällt. Vielmehr ist der Nachweis erforderlich, dass die Krankheit ehebedingt und adäquat kausal verursacht wurde. Bloss allgemein gehaltene Vorwürfe oder unkonkret geschilderte Belastungen genügen den Beweisanforderungen nicht.
4. Befristung
Wird ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bejaht, sind im Anschluss dessen Höhe und gegebenenfalls eine Befristung festzulegen. In der Praxis wird dabei regelmässig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt, wie etwa im Entscheid des Obergerichts Luzern vom 17. Juli 2007 (22 07 32), in welchem der Unterhalt trotz gesundheitlicher Einschränkungen der berechtigten Ehegattin befristet wurde. Ausschlaggebend war, dass keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorlag, ärztlich lediglich eine Beeinträchtigung attestiert wurde und keine Invalidenrente geltend gemacht wurde. Zudem wurden trotz längerer Erwerbsabwesenheit realistische Wiedereinstiegschancen bejaht, gestützt auf persönliche Ressourcen wie Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Aufenthaltsstatus und Alter. Insgesamt wurde der Ehegattin eine schrittweise Reintegration in den Arbeitsmarkt zugemutet, weshalb der Unterhalt zeitlich begrenzt und zusätzlich stufenweise reduziert wurde. Er wurde auf eine Gesamtdauer von sechs Jahren beschränkt, wobei eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags nach drei Jahren vorgesehen war, um den Übergang in die wirtschaftliche Eigenständigkeit zu ermöglichen. Die Frage der Befristung wird auch in der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin differenziert beurteilt. So wurde etwa in einem jüngeren Entscheid bestätigt, dass eine Unterhaltspflicht häufig bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters des unterhaltspflichtigen Ehegatten befristet wird. Im Urteil 5A_684/2024 präzisierte das Bundesgericht zudem (erneut) die Kriterien der Lebensprägung einer Ehe: Entscheidend sind insbesondere Kinder, eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren sowie eine wirtschaftliche Rollenverteilung, bei der ein Ehegatte zugunsten des gemeinsamen Lebensplans auf eine eigene Erwerbsentwicklung verzichtet hat. Eine lange Ehedauer allein genügt hierfür nicht. Liegt eine lebensprägende Ehe vor, ist grundsätzlich der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard massgebend, wobei gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt werden, sofern sie bereits im Zeitpunkt der Scheidung bestehen. Zudem kann die während der Ehe ermöglichte berufliche Entwicklung eines Ehegatten die Unterhaltspflicht stützen, wenn sie auf der gemeinsamen Arbeitsteilung beruht.
5. Fazit
Die Rechtsprechung zeigt eine ausgewogene Linie: Bei lebensprägenden Ehen können gesundheitliche Einschränkungen – selbst wenn sie nicht unmittelbar ehebedingt sind – einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründen. Höhe und Dauer des Unterhalts richten sich nach der Ehedauer, der während der Ehe gelebten wirtschaftlichen Auf-gabenteilung sowie der verbleibenden Erwerbsfähigkeit des erkrankten Ehegatten. Für alle Beteiligten bedeutet dies, dass sowohl die Lebensprägung der Ehe als auch die Prognose der zukünftigen Erwerbsfähigkeit zentrale Kriterien für die Unterhaltsbemessung darstellen