Neues Gesetz: Staatliche Beiträge zu Kita-Kosten – Auswirkungen auf den Kinderunterhalt
lic. iur. Stephan Hinz, Rechtsanwalt1. Neues Gesetz
Die Schweiz hat ein neues Bundesgesetz zur familienergänzenden Kinderbetreuung (UKibeG) parlamentarisch verabschiedet. Es führt schweizweit eine monatliche Betreuungszulage durch den Staat (Kantone) für erwerbstätige Eltern von Kindern bis zum Alter von acht Jahren ein.
Die Betreuungszulagen können beim Arbeitgeber angefordert werden, wenn beide Eltern erwerbstätig sind oder sich in Aus- oder Weiterbildung befinden. Beide Elternteile dürfen dabei eine noch zu definierende Minimaleinkommensgrenze nicht unterschreiten, die Kinder müssen einen Schweizer Wohnsitz haben und die Kita muss ihre Leistungen in der Schweiz und in einer Landessprache erbringen. Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen, zu den Grosseltern schicken oder eine Nanny anstellen, erhalten die neue Zulage nicht.
Die vorgesehene Betreuungszulage beträgt mindestens 100 Franken pro Monat für Kinder, die einen Tag pro Woche institutionell betreut werden. Für jeden zusätzlichen halben Betreuungstag pro Woche erhöht sich die Zulage um 50 Franken. Die Betreuungszulage für Kinder mit Behinderungen entspricht dem anderthalbfachen bis maximal zweifachen Betrag, wenn die tatsächlichen Kosten der Betreuung entsprechend höher ausfallen.
Die Finanzierung der neuen Betreuungszulage wird wie die Kinder- und Familienzulage durch die Kantone geregelt. Die ersten Auszahlungen unter dieser neuen Regelung werden voraussichtlich Ende 2029 oder Anfang 2030 erwartet.
2. Folgen für den Kindesunterhalt
Künftige Urteile, die nach Beginn der Ausrichtung der obgenannten Betreuungszulagen ergehen und den Kindesunterhalt regeln, werden diese Leistungen bei der Beurteilung der massgeblichen Verhältnisse berücksichtigen.
Bei bereits rechtskräftigen Urteilen, in denen die Betreuungszulagen noch nicht berücksichtigt wurden, stellt sich hingegen die Frage, ob eine Anpassung des gerichtlich festgelegten Kinderunterhalts gerechtfertigt ist aufgrund der Tatsache, dass der unterhaltansprechende Elternteil neu in Bezug auf Drittbetreuungskosten entlastet wird und damit der tatsächliche Bedarf des betreffenden Kindes sinkt. Damit bezahlt der Unterhaltsschuldner plötzlich zu viel. Denkbar ist auch die Variante, dass der Unterhaltsschuldner die Beiträge selber bezieht und diese gemäss Urteil nicht weiterleiten muss und damit einen nichtvorgesehenen Vorteil erlangt.
Ob hingegen aufgrund dieser neuen Unterstützungszahlungen ein gültiges Urteil nachträglich abgeändert werden kann, ist nicht sicher. Für einen Abänderungsprozess braucht es nämlich eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche nicht vorhersehbar war – ob diese staatlichen Zahlungen eine solche Veränderung darstellen und damit eine Abänderung des Unterhaltsentscheids nach Art. 286 Abs. 2 ZGB rechtfertigen kann, muss im Einzelfall beurteilt werden.
Ob eine Veränderung als erheblich zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere der Dauer und der Höhe des Beitrags, aber auch der Einkommenssituation der betroffenen Eltern. Bei geringen Unterhaltsbeiträgen kann auch eine eher geringfügige Schwankung bereits Grund zur Abänderung geben, so natürlich auch bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern.
In seiner Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, dass eine erhebliche und dauerhafte nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht automatisch zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags führt. Im Sinne einer zusätzlichen ungeschriebenen Voraussetzung kommt es nur dann zu einer Neufestsetzung, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Urteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen von Vater, Mutter und Kind bzw. Kindern gegeneinander abzuwägen.
3. Abänderung bestehender Unterhaltsentscheide
Grundsätzlich ist pro Kind nur eine Betreuungszulage auszurichten. Können zwei Personen den Anspruch geltend machen, so gilt wie für die Familienzulagen die Anspruchskonkurrenz nach Artikel 7 FamZG. Die Betreuungszulage führt somit bei einem Elternteil zu einer entsprechenden Erhöhung seines Einkommens. Ob diese Veränderung wesentlich ist, hängt – wie dargelegt – von den konkreten familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Bei sehr hohen Einkommen und/oder Kindesunterhaltsbeiträgen wird die Erheblichkeit der Einkommensveränderung eher zu verneinen sein, sodass eine Abänderungsklage in vielen Fällen geringe Erfolgsaussichten haben dürfte. Demgegenüber kann die Veränderung bei tieferen Einkommen oder bei hohen Betreuungszulagen durchaus erheblich sein. Insbesondere bei mehreren institutionell betreuten Kindern können sich die ausgerichteten Betreuungszulagen auf einen erheblichen Betrag summieren.
Die Erheblichkeit einer Veränderung lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Abänderung kommt nur in Betracht, wenn sich die veränderten Tatsachen erheblich auf die Bemessung des festgesetzten Kindesunterhalts auswirken und die bisherige Unterhaltsregelung dadurch ungleichgewichtig wird. Entscheidend ist somit, ob sich die Betreuungszulage im konkreten Fall in relevantem Umfang auf die für die Unterhaltsbemessung massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse auswirkt.