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ORGANISATION VON GEWINNSPIELEN UND VERLOSUNGEN – BRAUCHE ICH EINE BEWILLIGUNG?

MLaw Simone Kessler, Rechtsanwältin

Wiederholt werden insbesondere im Internet Gewinnspiele und Verlosungen angeboten – oftmals verbunden mit dem Kauf eines Produkts oder dem Bezug einer Dienstleistung. Je nach Ausgestaltung des Wettbewerbs ist aufgrund des Geldspielgesetzes eine Bewilligung notwendig. Unter welchen Umständen eine solche zwingend ist und welche Ausnahmen bestehen, wird nachfolgend aufgezeigt.

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I. BEWILLIGUNGSPFLICHT

Wird im geschäftlichen Verkehr (nicht im privaten Kreis) ein Gewinnspiel angeboten, so müssen die Bestimmungen des Geldspielgesetzes (kurz: «BGS») eingehalten werden, welches im Jahr 2019 eingeführt wurde. Dieses stellt Lotterien, Verlosungen und Geschicklichkeitsspiele unter eine Bewilligungspflicht, wenn das Gewinnspiel an ein Rechtsgeschäft (also bspw. an einen Kauf oder an den Bezug einer Dienstleistung) oder einen Geldeinsatz (bspw. Kauf eines Loses) gebunden ist. Die Erlangung einer entsprechenden Bewilligung ist äusserst aufwendig und kann nach Gutdünken der Behörden auch einfach abgelehnt werden. Ein Verstoss gegen das Geldspielgesetz wird mit Busse bis zu CHF 500’000.00 bestraft (Art. 131 BGS). Nicht jede Art von Gewinnspielen untersteht hingegen dem Geldspielgesetz – es gibt Ausnahmen, die nachfolgend aufgezeigt werden.

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II. AUSNAHMEN VON DER BEWILLIGUNGSPFLICHT

Damit die Bewilligungspflicht überhaupt greift, muss das geplante Gewinnspiel selbstredend die Voraussetzungen eines Gewinnspiels im Sinne des Geldspielgesetzes erfüllen. Ist dies nicht der Fall, kommen die Bestimmungen des Gewinnspielgesetzes erst gar nicht zur Anwendung und es besteht keine Bewilligungspflicht. Dies ist insbesondere dann der Fall (vgl. Art. 3 lit. a BGS), wenn gar keine geldwerte Leistung gewonnen werden kann, sondern dem Gewinner nur «Ruhm und Ehre» zu Teil wird. Das Geldspielgesetz ist auch nicht auf Gewinnspiele anwendbar, die nicht an ein Rechtsgeschäft oder an einen Geldeinsatz gekoppelt sind, wenn also die Teilnahme ohne finanzielle Aufwendungen oder Verpflichtungen allen offensteht. Klassisches Beispiel hierfür ist das Teilen und/oder Kommentieren eines Posts auf Social Media oder das einfache Ausfüllen eines Fragebogens (die Datenbekanntgabe gilt nicht als geldwerter Einsatz). In diesen Fällen besteht folglich keine Bewilligungspflicht gemäss dem Geldspielgesetz.

Weiter bestehen zwei gesetzlich geregelte Ausnahmen für Gewinnspiele, die zwar ein Geldspiel im Sinne des Geldspielgesetzes darstellen, die aber keiner Bewilligung bedürfen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d und lit. e BGS):

  • Detailhandelsausnahme (Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS): Die Kopplung der Gewinnspielteilnahme an einen Kauf von Produkten/Dienstleistungen ist auch ohne Bewilligung zulässig, sofern das Gewinnspiel kurzzeitig (1) und zur Verkaufsförderung (2) durchgeführt wird und das Gewinnspiel keine Gefahr von exzessivem Geldspiel (3) schafft sowie (4) die Produkte / Dienstleistungen zu marktkonformen Preisen verkauft werden.
  1. Nach dem Kriterium «kurzzeitig» muss es sich beim Gewinnspiel um eine zeitlich befristete Marketingmassnahme handeln; die Rede ist von 1-3 Monaten.
  2. Der «Verkaufsförderungszweck» ist gegeben, wenn das Gewinnspiel an den Kauf eines Produkts oder an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gekoppelt ist oder anderweitig eine Kundenbindungsmassnahme darstellt. Das Gewinnspiel soll also in irgendeiner Form direkt oder auch indirekt den Absatz von Produkten / Verkauf von Dienstleistungen steigern (bspw. findet sich ein Talon zur Wettbewerbsteilnahme an einer vom Veranstalter zum Kauf angebotenen Getränkeflasche).
  3. Um keine «Gefahr von exzessivem Geldspiel» darzustellen, darf der Wettbewerb die Spielsucht nicht fördern oder unverhältnismässig hohe Einsätze erfordern. Vor diesem Hintergrund können Gewinnspiele problematisch sein, bei denen die Gewinnchancen und die Preise mit hohen Einsätzen unverhältnismässig steigen. Diese Problematik kann aber einfach umgangen werden, indem Mehrfachteilnahmen ausgeschlossen werden.
  4. Abschliessend darf der Kauf der Waren und/oder Dienstleistungen, an welche das Gewinnspiel gekoppelt ist, zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden. Dies bedeutet, dass der Preis des Produkts und/oder der Dienstleistung für das Gewinnspiel nicht speziell verteuert werden darf.

Sind die vorstehenden Bedingungen erfüllt, spricht grundsätzlich nichts dagegen, die Wettbewerbsteilnahme an den Kauf eines Produkts oder an den Bezug einer Dienstleistung zu knüpfen. Konkret bedeutet dies, dass das Gewinnspiel lediglich über eine Zeitdauer von ein bis drei Monaten dauern darf, die Waren/Dienstleistungen, an welche das Gewinnspiel zu Verkaufsförderungszwecken gekoppelt werden soll, nur zu marktkonformen Preisen verkauft werden dürfen und damit kein exzessives Geldspiel gefördert werden darf.

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  • Ausnahme für Medienunternehmen (Art. a Abs. 2 lit. e BGS): Durch Medienunternehmen durchgeführte Gewinnspiele sind ohne Bewilligung zulässig, sofern das Gewinnspiel kurzzeitig (1) und zur Verkaufsförderung (2) durchgeführt wird und das Gewinnspiel keine Gefahr von exzessivem Geldspiel (3) schafft sowie (4) eine Gratis-Teilnahme möglich ist. Bezüglich der Bedingungen (1) – (3) kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die vierte Voraussetzung (Gratis-Teilnahme) bedingt, dass die Teilnehmer die Möglichkeit haben müssen, gratis am Gewinnspiel teilnehmen zu können und diese Möglichkeit gleich leicht zugänglich sein muss wie die kostenpflichtige Teilnahme. Der Veranstalter muss zudem auf die Möglichkeit der Gratis-Teilnahme hinweisen. «Gratis» bedeutet hingegen nicht, dass für den Teilnehmer keine Standard-Gebühren (wie bspw. CHF 00.90 Porto für die Teilnahme per Briefpost) anfallen dürfen. Bietet der Veranstalter für die Teilnahme auch eine kostenpflichtige Variante an (bspw. Teilnahme per SMS für CHF 1.00), so muss darauf geachtet werden, dass die kostenpflichtige Teilnahmemöglichkeit nicht günstiger ist als die unentgeltliche Teilnahme. Unzulässig wäre also bspw. die kostenpflichtige Teilnahme via SMS für CHF 00.60, während die Gratis-Teilnahme nur via Post und damit für mind. CHF 00.90 möglich ist.

III. WEITER ZU BEACHTENDE BESTIMMUNGEN

Bei Gewinnspielen sind aber nicht nur die Bestimmungen des Geldspielgesetzes zu beachten, sondern insbesondere auch das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Datenschutzgesetz (DSG). Gemäss dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb dürfen Gewinnspiele bspw. keine irreführenden Angaben enthalten. Entsprechend sollte in den Teilnahmebedingungen darüber aufgeklärt werden, (1) wer das Gewinnspiel durchführt, (2) wer am Gewinnspiel (nicht) teilnehmen darf, (3) wie lange das Gewinnspiel dauert, (4) was es (5) wie zu gewinnen gibt und (6) wie die Ermittlung sowie (7) die Benachrichtigung der Gewinner erfolgen. Der Rechtsweg darf ausgeschlossen werden.

Um die Gewinner benachrichtigen zu können, ist der Veranstalter i.d.R. auf deren Daten angewiesen. Folglich gilt es auch das Datenschutzgesetz zu beachten, womit eine Datenschutzerklärung mitabgegeben werden muss (bzw. zumindest auf eine leicht zugängliche Datenschutzerklärung verwiesen werden muss). Umständlicher wird es hingegen, wenn auch Kunden im Ausland teilnehmen sollen. Dann sind die jeweiligen Gesetzesbestimmungen im Ausland zu prüfen.

Weiter gilt es die Nutzungsbedingungen der Social Media Plattformen zu beachten, auf denen das Gewinnspiel promotet werden soll. Im Wesentlichen sehen die gängigen Plattformen in ihren Nutzungsbedingungen vor, dass

  • die Plattform von jeglicher Haftung freigestellt wird und darauf hingewiesen werden muss, dass die Plattform diesbezüglich nicht mit dem Veranstalter kooperiert / das Gewinnspiel mitveranstaltet;
  • die Teilnahmebedingungen veröffentlicht werden müssen (wozu man gemäss den Bestimmungen des UWG ohnehin schon verpflichtet ist);
  • keine Aufrufe erlaubt sind, wonach die Social Media-Nutzer sich gegenseitig / sich selbst auf Bildern markieren sollen, auf welchen sie gar nicht zu sehen sind (Aufruf zu Kommentieren / Liken ist aber in der Regel in zulässig);
  • niemand vom Wettbewerb ausgeschlossen werden darf (also eine Gratisteilnahme möglich sein muss).

Bei der Durchführung von Gewinnspielen gilt es folglich diverse Gesetzesbestimmungen, aber auch die Nutzungsbedingungen der genutzten Plattformen, einzuhalten. Eine Durchführung von Gewinnspielen und Verlosungen ohne zeitraubende und kostspielige Bewilligung gemäss Geldspielgesetz ist aber – wie vorstehend ausgeführt – unter gewissen Umständen durchaus möglich. Nicht vergessen werden dürfen hingegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb, die insbesondere Transparenz gegenüber den Teilnehmern fordern.

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13. Juni 2022 / MLaw Simone Kessler

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