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REVISION VORSORGEAUSGLEICH: UMWANDLUNG BESTEHENDER RENTEN

lic. iur. Judith Rhein, Rechtsanwältin

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Die anfangs 2017 in Kraft getretene Revision der Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich sieht vielfältige Neuerungen vor. Eine davon betrifft bereits geschiedene Ehegatten. Diese können unter gewissen Voraussetzungen eine bestehende Rente nach dem bisherigen Art. 124 ZGB in eine lebenslange Rente gegenüber der Vorsorgeeinrichtung des Ex-Ehegatten umwandeln lassen.

I. VORAUSSETZUNGEN

Die Voraussetzungen für die Umwandlung bestehender Renten finden sich in Art. 7e Schlusstitel ZGB und sind folgende:

1.

Die Entschädigung aus dem bisherigen Art. 124 ZGB muss im Scheidungsurteil in Form einer zeitlich nicht limitierten Rente und damit einer Rente, die erst mit dem Tode des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, ausgesprochen worden sein. Wurde die Entschädigung in Form einer Kapitalleistung vorgesehen, ist eine Umwandlung nicht möglich. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Vorsorgeausgleich durch die Ausrichtung der Kapitalleistung vollzogen wurde.

2.

Sodann kommt die Umwandlung nur in Betracht, wenn die Entschädigung zugesprochen wurde, weil im Zeitpunkt der Scheidung bereits ein Vorsorgefall eingetreten war, mithin der ausgleichsverpflichtete Ehegatte bereits infolge Alter oder Invalidität Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bezog. Die Umwandlung ist hingegen ausgeschlossen, wenn die Entschädigung angeordnet wurde, weil die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge aus anderen Gründen, beispielsweise zufolge Barauszahlung während der Ehe, nicht geteilt werden konnten.

3.

Die Umwandlung setzt sodann voraus, dass die ausgleichsverpflichtete Person im Zeitpunkt, in dem die berechtigte Person das Begehren auf Umwandlung stellt, eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter, das in der Regel dem ordentlichen AHV-Alter entsprechen dürfte, oder eine Altersrente bezieht. Nicht mehr möglich ist die Umwandlung schliesslich dann, wenn die ausgleichsverpflichtete Person bei Einreichung des entsprechenden Gesuchs bereits verstorben ist.

II. VORGEHEN

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Gesuch um Umwandlung bis spätestens 31. Dezember 2017 beim Gericht, das das Scheidungsurteil ausgesprochen bzw. die in Frage stehende Scheidungskonvention genehmigt hat, einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt kann die Umwandlung nicht mehr verlangt werden. Für die Berechnung der Höhe der zukünftig von der Vorsorgeeinrichtung zu leistenden lebenslänglichen Rente nach Art. 124a ZGB ist die zu verpflichtende Vorsorgeeinrichtung zuständig, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Umwandlung massgebend sind.

III. FAZIT

Die Umwandlung bewirkt, dass aus einer zivilrechtlichen Rente eine Rente wird, die dem Recht der beruflichen Vorsorge unterliegt. Diese wird nicht mehr durch den Ex-Ehegatten, sondern durch dessen Vorsorgeeinrichtung geleistet und erlischt erst mit dem Tode des berechtigten Ehegatten. Sollte das Scheidungsurteil mit Bezug auf die Voraussetzungen der Umwandlung nicht klar sein, empfiehlt es sich, dieses durch eine Anwältin / einen Anwalt überprüfen zu lassen und im Zweifelsfalle innert Frist das Gesuch um Umwandlung zu stellen.

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13. Juni 2017 / lic. iur. Judith Rhein

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