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STEUERN: AUSBLICK 2016 – PENDLERABZUG

Tamara Tormen, dipl. Steuerexpertin 

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Die wohl bekannteste Änderung im Steuerrecht für das Jahr 2016 ist die Begrenzung des Fahrkostenabzugs zwischen Wohn- und Arbeitsweg bei unselbständig Erwerbstätigen – auch Pendlerabzug genannt. Der Newsletter geht kurz auf diese Neuerung insbesondere mit Berücksichtigung der Veranlagungspraxis der Kantone Aargau und Zürich ein.

I. HINTERGRUND

Mit der Annahme der „FABI“-Vorlage am 9. Februar 2014 hat das Stimmvolk zugestimmt, dass die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort – in der Praxis auch Pendlerabzug genannt – bei der Einkommenssteuer im Rahmen der Direkten Bundessteuer auf CHF 3‘000 begrenzt werden. Die Mehreinnahmen aus der Kürzung der Berufsauslagen sollen zur Finanzierung und dem Ausbau der Bahninfrastruktur genutzt werden. Des Weiteren hat das Stimmvolk mit dieser Vorlage zugestimmt, dass nicht nur das Gesetz zur Direkten Bundessteuer geändert werden sollte, sondern dass durch die Änderung im Steuerharmonisierungsgesetz auch den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werde, ebenfalls den Pendlerabzug auf Ebene der Kantons- und Gemeindesteuern zu begrenzen. Unter den Steuerfachleuten wird die Änderung im Steuerharmonisierungsgesetz kritisch hinterfragt. Die Einräumung der Möglichkeit zur Begrenzung des Pendlerabzugs bei den kantonalen Steuern hat keinen Zusammenhang mit der Finanzierung und dem Ausbau der Bahninfrastruktur. Meines Erachtens war dieser Punkt der „FABI“-Vorlage eine Verletzung der Einheit der Materie. Da jedoch dem Stimmvolk ein Gesamtpaket vorgelegt wurde, fanden die kritischen Stimmen zu diesem Punkt zu wenig Gehör.

II. UMSETZUNG IN DEN KANTONEN

Die Kantone haben von der Möglichkeit der Einschränkung des Pendlerabzugs unterschiedlich Gebrauch gemacht. So haben die Kantone Bern, Basel-Stadt, Thurgau und Appenzell-Ausserrhoden bereits beschlossen, den Pendlerabzug bei den kantonalen Steuern zu begrenzen. Andere Kantone (u.a. Basel-Landschaft, St. Gallen, Zug, Zürich, Graubünden, Nidwalden und Schaffhausen) planen eine Begrenzung des Pendlerabzugs. Im Kanton Aargau beantragte der Regierungsrat als Entlastungsmassnahme, den Pendlerabzug ab 2017 auf CHF 6‘000 zu begrenzen. Zurzeit ist offen, ob dieser Begrenzung zugestimmt wird.

III. AUSWIRKUNGEN AUF DEN LOHNAUSWEIS

Sämtliche Pendler, die durchschnittlich einen Arbeitsweg von mehr als rund 20km (hin und zurück) pro Tag haben, sind somit neu benachteiligt. Die Begrenzung des Pendlerabzugs hat auch Auswirkungen auf die Arbeitgeber, nämlich auf deren Verpflichtung zum Ausfüllen des Lohnausweises. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat unter anderem die Wegleitung zum Lohnausweis geändert (Stand: 20.11.2015); unter anderem

– Rz. 17:Vergütungen für den Arbeitsweg. Werden dem Arbeitnehmer die Arbeitswegkosten bezahlt, so wird der Betrag als Berufskostenentschädigung in Ziffer 2.3 deklariert. In diesem Fall ist kein Kreuz im Feld F zu setzen; – Rz. 70: Geschäftsfahrzeug: Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (bspw. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, bei regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Rz. 9).

IV. ARBEITNEHMER MIT GESCHÄFTSFAHRZEUGEN

Auswirkungen hat die neue Bestimmung zur Begrenzung des Pendlerabzugs – wie auch im vorherigen Abschnitt festgehalten – ebenso auf Arbeitnehmer mit Geschäftsfahrzeugen. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat entschieden (und den Kantonen empfohlen), dass die FABI-Umsetzung bei Geschäftsfahrzeugen im Veranlagungsverfahren der jeweiligen natürlichen Person vorzunehmen ist und keine Auswirkungen auf die Lohnbescheinigung hat.

a) Kanton Zürich

Das Kantonale Steueramt Zürich hat am 15. Dezember 2015 per Medienmitteilung bekannt gegeben, wie – unter anderem – die Korrektur bei Geschäftsfahrzeugen vorzunehmen ist, und folgendes Beispiel publiziert:

Im Lohnausweis zu deklarierende Angaben:

Im Lohnausweis ist im Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) ein Hinweis (Kreuz) angebracht. In Ziffer 2.2 des Lohnausweises (Privatanteil Geschäftswagen) ist sodann der Privatanteil in der Höhe von Fr. 4‘800 deklariert. Schliesslich ist in Ziffer 15 des Lohnausweises (Bemerkungen) folgender Hinweis angebracht: ”40% im Aussendienst”.

In Ziffer 5.4 der Steuererklärung (der natürlichen Person) zu deklarierendes Einkommen

Der Weg zwischen Wohn- und üblicher Arbeitsstätte beträgt 25 Kilometer. Für den Naturalwert ist demnach folgende Berechnung vorzunehmen (zu berechnen auf dem Formular „Berufsauslagen“, nach Ziffer 8 und von dort in Ziffer 5.4 der Steuererklärung zu übertragen):

Arbeitstage mit Arbeitsweg:

100% (240 Arbeitstage) – Anteil Aussendienst 40% (96 Arbeitstage) = 144 Arbeitstage

144 Arbeitstage x 2 Fahrten pro Arbeitstag x 25 Kilometer x Fr. 0.70 = Fr. 5‘040

Im Formular „Berufsauslagen“ abzugsfähige Fahrkosten

Bei den Staats- und Gemeindesteuern kann in Ziffer 1.3 des Formulars ”Berufsauslagen” (Kolonne Staatssteuer) der volle Naturalwert in der Höhe von Fr. 5‘040 in Abzug gebracht werden.

Bei der direkten Bundessteuer kann in Ziffer 1.3 des Formulars ”Berufsauslagen” lediglich der Maximalabzug von Fr. 3‘000 geltend gemacht werden.

b) Kanton Aargau

Bei den Steuertagungen des Kantonalen Steueramtes Aargau (KSTA) im November/Dezember 2015 hat das KSTA mitgeteilt, dass diverse Detailfragen zur Umsetzung der Beschränkung des Pendlerabzugs bei Geschäftsfahrzeugen offen sind und allfällige konkrete Umsetzungsanweisungen der ESTV abgewartet werden.

V. FAZIT

Ab 2016 dürfen Pendler, die mehr als ca. 20km Arbeitsweg pro Tag bestreiten, bei der Direkten Bundessteuer lediglich CHF 3‘000 als Berufsauslagen geltend machen. Bei den Kantonalen Steuern hängt der Abzug von der jeweiligen Gesetzgebung im Wohnsitzkanton ab, da mit der FABI-Vorlage den Kantonen die Möglichkeit zur Einschränkung dieses Abzugs eingeräumt wurde. Einige Kantone haben diesen Abzug bereits beschränkt oder planen eine Einschränkung. Auch Arbeitgeber sind gefordert, da diese neu bei Autospesenvergütungen evtl. zusätzlichen Lohn im Lohnausweis deklarieren oder bei Geschäftsfahrzeugen den Aussendienstanteil in den Bemerkungen zum Lohnausweis festhalten müssen. Konsequenterweise ist anzumerken, dass zusätzliche Lohndeklarationen im Lohnausweis Auswirkungen auf die Sozialversicherungen haben können. Die Einführung der Beschränkung des Pendlerabzugs hat sicher den Aufwand für die Steuerdeklaration erhöht und wird diese bereits jetzt aufwändige Arbeit erschweren. 

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12. Januar 2016 / Tamara Tormen, dipl. Steuerexpertin 

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