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VEREINBARUNGEN ÜBER UNTERHALTSZAHLUNGEN

Dr. iur. Gesine Wirth-Schuhmacher, Rechtsanwältin und Fachanwältin SAV Familienrecht

Dr. iur. Gesine Wirth-Schuhmacher, Fachanwältin SAV Familienrecht bei Geissmann Rechtsanwälte AG in Baden

Mit einer Trennung ist die Frage des Unterhalts zu regeln, was zumeist dann notwendig ist, wenn einer der Ehegatten sein Einkommen aufgrund der Kinderbetreuung reduziert hat. Dieser Umstand soll keinen Nachteil darstellen, weshalb der Verdienstausfall durch Unterhalt zu kompensieren ist. Unterhaltszahlungen sind auch aus anderen Gründen denkbar, wobei man sich über die Höhe des Unterhalts ohne die Behörden verständigen kann. Ob man sich bilateral über die Höhe des Unterhalts einigt oder aber eine Behörde (z.B. Gericht oder KESB) Unterhaltsbeträge festlegt, hat unterschiedliche Folgen.

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I. VEREINBARUNG ÜBER UNTERHALT

Trennen sich Paare und sind Kinder vorhanden, müssen nicht nur die Unterhaltsbeiträge für die Kinder, sondern auch die des weniger verdienenden und zumeist das Kind betreuenden Ehegatten festgelegt werden. Ein derartiges Vorgehen kann sowohl einvernehmlich ohne Mithilfe der Behörden als auch über die Gemeinde oder das Gericht und die KESB erfolgen.

Ehegattenunterhaltsbeiträge können nach Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 163 Abs. 3 ZGB grundsätzlich nicht nur für die Zukunft, sondern für den Zeitraum von einem Jahr vor Einreichung eines Begehrens gefordert werden. Haben sich die Ehegatten über die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge geeinigt, so kann eine rückwirkende Beurteilung über die vor Einreichung des Begehrens liegende Zeit dagegen nicht verlangt werden. Anders ist es, wenn eine aussergerichtliche Einigung über den Unterhalt nicht stattgefunden hat. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von den Parteien getroffene Vereinbarung nicht genehmigungsfähig ist. Eine nicht genehmigte Unterhaltsregelung bindet in einem darauffolgenden späteren Prozess das Gericht nicht.

Aussergerichtlich abgeschlossene Vereinbarungen gelten nur auf Zusehen hin und verlieren ab Einreichung eines Antrags bei Gericht auf Neuregelung ihre Verbindlichkeit. Ein jeder Ehegatte hat stets die Möglichkeit, einen richterlichen Entscheid über die Folgen des Getrenntlebens zu verlangen, auch wenn man sich in der Vergangenheit über Unterhaltszahlungen einig war. Allerdings beschränkt sich die gerichtliche Beurteilung über den Unterhalt bei Vorliegen einer aussergerichtlichen Vereinbarung ab Einreichung des Begehrens auf die Zukunft.

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II. VEREINBARUNG ÜBER KINDERUNTERHALT

Eine Vereinbarung über Kinderunterhaltsbeiträge ist grundsätzlich formlos gültig. Für das Kind wird sie aber erst mit der Genehmigung durch die Kinderschutzbehörde (KESB) verbindlich bzw. – wenn der Unterhaltsvertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen wird – durch gerichtliche Genehmigung. Dies hat zur Folge, dass das Kind vor einer erfolgten Genehmigung vom Vertrag zurücktreten kann, wohingegen der Unterhaltsschuldner ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses die festgelegten Unterhaltsbeiträge schuldet. Es bleibt dem Unterhaltsschuldner nach erfolgtem Vertragsschluss lediglich die Möglichkeit offen, die Nichtgenehmigung des Vertrages aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzungen bei Gericht zu beantragen.

Zu berücksichtigen ist, dass vom Gericht nicht genehmigte Unterhaltsbeiträge, welche ausschliesslich privatrechtlich festgehalten und in Form eines Vertrags unterschrieben wurden, als Schuldanerkenntnis die sogenannte provisorische Rechtsöffnung ermöglichen. Hingegen kann mit einem gerichtlichen Entscheid die definitive Rechtsöffnung beantragt werden, im Rahmen derer der Schuldner sich gegen die Forderung nur durch einen Nachweis über erfolgte Zahlungen zu Wehr setzen kann. Bestehen also Zweifel darüber, ob der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltsplicht nachkommt, sollte auf eine gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden.

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III. UNKLARER INHALT EINER VEREINBARUNG

Eine Unterhaltsvereinbarung ist klar zu formulieren, mithin ist der geschuldete Betrag und die Dauer der Unterhaltszahlung zu bestimmen. Sofern inhaltliche Unklarheiten bestehen, muss das Gericht im Falle eines streitigen Verfahrens die von den Ehegatten formulierte Vereinbarung mit rechtlich anerkannten Methoden auslegen. Das Gericht versucht, den Willen der Parteien anhand des Wortlauts der Vereinbarung zu ermitteln. Wenn der übereinstimmende Wille der Parteien nicht ermittelt werden kann, sind für die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang verstanden werden müssen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, welche aus ihrem konkreten Satzgefüge heraus zu beurteilen ist. Einer Auslegung von Unterhaltsbeiträgen bedarf es aufgrund der immer notwendigen konkreten Bezifferung des Unterhalts zumeist nicht, wobei die Dauer und festgehaltene Anpassungen des Unterhalts zu Differenzen führen können. Um allfällige Unklarheiten zu vermeiden, sind die getroffenen Vereinbarungen klar zu formulieren, wobei übereinstimmend selbstverständlich von der Vereinbarung abgewichen werden kann.


30. September 2021 / Dr. iur. Gesine Wirth-Schuhmacher, Rechtsanwältin und Fachanwältin SAV Familienrecht

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